Flughafen München

Integrierter Bericht 2025

II. Grundsätze der Aufstellung des Konzernabschlusses

Im Folgenden werden die bei der Aufstellung dieses Konzernabschlus­ses beachteten Grundsätze erläutert. Sie wurden in allen dargestell­ten Geschäftsperioden stetig angewandt.

Berichtswährung ist der Euro. Soweit nicht anders gekennzeichnet, erfolgt die Angabe aller Beträge in Tausend Euro (TEUR). Aus rechne­rischen Gründen können Rundungsdifferenzen auftreten.

1. Grundlagen der Abschlusserstellung Zusammenfassung

Die Flughafen München GmbH stellt gemäß § 315e Abs. 3 HGB frei­willig einen Konzernabschluss nach international anerkannten Rech­nungslegungsstandards auf. Dabei wendet die Gesellschaft die vom Internatio­nal Accounting Standards Board (IASB) und vom Interna­tio­nal Financial Reporting Standards Interpretations Commit­tee (IFRS IC) veröffentlichten Rechnungslegungsstandards (IAS/IFRS) und Inter­pretationen (SIC/IFRIC) in der in europäisches Recht über­nommenen Fassung vollständig und uneingeschränkt an. Darüber hinaus werden die Regelungen des § 315e Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 HGB beachtet.

Der Konzernabschluss ist mit Ausnahme bestimmter Posten, wie zum Beispiel zur Veräußerung verfügbarer finanzieller Vermögens­werte, derivativer Finanzschulden oder abgesicherter Grundgeschäfte sowie Pensionen und ähnlicher Verpflichtungen, nach dem histori­schen Anschaffungs- oder Herstellungskostenprinzip aufgestellt.

Die Konzern-Gewinn- und -Verlustrechnung wird nach dem Gesamt­kostenverfahren aufgestellt.

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Die Aufstellung eines Abschlusses nach den IFRS erfolgt unter Ver­wendung von Ermessensentscheidungen und von Einschätzungen durch die Geschäftsführung. Ermessensentscheidungen und Schät­zungen zur Bilanzierung bestimmter Sachverhalte können wesentliche Auswirkungen auf die Gesamtaussage des Konzern­abschlusses haben. Daher werden Sachverhalte, deren Bilanzierung auf Ermes­sensentscheidungen und Schätzungen mit wesentlicher Auswirkung auf den Abschluss beruht, in Kapitel V. gesondert dargestellt.

2. Neue beziehungsweise überarbeitete Rechnungslegungsvorschriften Zusammenfassung

a) Erstmals angewandte neue Vorschriften

Im Geschäftsjahr 2025 hat der Flughafen München folgende Änderung der vom IASB herausgegebenen IFRS-Rechnungslegungs­standards erstmalig angewandt:

  • IAS 21 (Bestimmung des Wechselkurses bei langfristiger fehlender Umtauschbarkeit)

Die Änderung hatte keine wesentlichen Auswirkungen auf die Angaben oder die in diesem Konzernabschluss ausgewiesenen Beträge.

b) Noch nicht angewandte neue Vorschriften

Bis zum Datum der Aufstellung des vorliegenden Abschlusses wurden Änderungen und Ergänzungen zu bestehenden IAS veröffentlicht, deren erstmalige Anwendung erst nach dem Bilanzstichtag vorge­schrieben beziehungsweise erlaubt sind. Hierbei handelt es sich um Änderungen zum 1. Januar 2026 an IFRS 9 und IFRS 7 (Klassifizierung und Bewertung von Finanzinstrumenten sowie Verträge, die sich auf naturabhängigen Strom beziehen) und dem IFRS 18 (Darstellung und Angaben im Abschluss), der nach dem 1. Januar 2027 erstmals anzuwenden ist.

Zudem hat das IASB und IFRS Interpretations Committee weitere Standards und Interpretationen verabschiedet, die für das Geschäfts­jahr 2025 noch nicht verpflichtend anzuwenden sind und für die bisher kein EU-Endorsement erfolgt ist. Hierzu zählt der neue Stan­dard IFRS 19 (Tochterunternehmen, die keiner öffentlichen Rechen­schaftspflicht unterliegen: Angaben), der zum 1. Januar 2027 vor­aus­sichtlich erstmals anzuwenden ist.

Der Flughafen München geht davon aus, dass sich aus der erstma­li­gen Anwendung der Änderungen an bereits bestehenden Standards sowie des neuen IFRS 19 Standards keine wesentlichen Auswirkungen auf den Konzernabschluss ergeben werden.

Der neue Standard IFRS 18 wird den IAS 1 (Darstellung des Abschlus­ses) ersetzen. Der Standard enthält wesentliche Neuerungen, unter anderem in Bezug auf die Gliederung sämtlicher Erträge und Auf­wendungen in der Gewinn- und Verlustrechnung, die Offenlegung bestimmter unternehmensspezifischer Leistungskennzahlen (so­genannte Management-defined Performance Measures, MPMs), die Einführung neuer Leitlinien zur Strukturierung und Gruppierung von Informationen innerhalb des Abschlusses sowie die Verpflichtung der Nutzung des Betriebsergebnisses als Ausgangspunkt für die Kapital­flussrechnung, sofern der Cashflow aus der betrieblichen Tätigkeit nach der indirekten Methode dargestellt wird.

Hinsichtlich IFRS 18 bewertet der Flughafen München derzeit die möglichen Auswirkungen, insbesondere im Hinblick auf die Struktur der Konzern-Gewinn- und -Verlustrechnung, die Kapitalflussrechnung und die zusätzlichen Angabepflichten für MPMs. Zudem prüft er die Auswirkungen auf die Art und Weise, wie Informationen in den Ab­schlüssen gruppiert werden. Der Flughafen München geht davon aus, dass die erstmalige Anwendung des neuen Standards Auswir­kungen auf den Konzernabschluss haben wird, insbesondere was die Darstellung der Gewinn- und Verlustrechnung betrifft.