Flughafen München

Integrierter Bericht 2025

III. Konsolidierungskreis

1. Tochterunternehmen Zusammenfassung

Tochterunternehmen sind alle Unternehmen, die von der Flughafen München GmbH direkt oder indirekt beherrscht werden.

Eine Beherrschung liegt vor, wenn ein Unternehmen variable Rück­flüsse aus seinem Engagement bei einem anderen Unternehmen bezieht, Entscheidungsgewalt über die wesentlichen Geschäftsakti­vi­täten dieses Unternehmens besitzt und diese Entscheidungsgewalt dazu nutzen kann, die variablen Rückflüsse zu beeinflussen.

Die in den Konzernabschluss einbezogenen Abschlüsse der Flughafen München GmbH und der Tochterunternehmen werden auf den gleichen Abschlussstichtag aufgestellt.

Die in Kapitel IV. dargestellten Bilanzierungs- und Bewertungs­metho­den werden von allen in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen angewandt.

Alle konzerninternen Vermögenswerte und Schulden, Eigenkapital, Erträge, Aufwendungen und Zahlungsströme aus konzerninternen Geschäftsvorfällen werden im Rahmen der Konsolidierung voll­ständig eliminiert.

Anteile nicht beherrschender Gesellschafter am Nettovermögen konsolidierter Tochterunternehmen werden ebenso wie der Anteil dieser Gesellschafter am Gesamtergebnis getrennt erfasst und ausgewiesen.

Transaktionen mit Anteilen an Tochterunternehmen werden als Ge­schäfte unter Anteilseignern bilanziert, sofern sie nicht zur Begrün­dung oder zum Verlust der Beherrschung des Tochterunternehmens führen.

a) Änderungen der Beteiligungsquoten des Konzerns an Tochterunternehmen

Änderungen der Beteiligungsquoten des Konzerns an Tochterunter­nehmen, die nicht zu einem Verlust der Beherrschung über dieses Tochterunternehmen führen, werden als Eigenkapitaltransaktion bilanziert. Die Buchwerte der vom Konzern gehaltenen Anteile und der nicht beherrschenden Anteile werden so angepasst, dass sie die Änderungen der an den Tochterunternehmen bestehenden Anteils­quoten widerspiegeln. Jede Differenz zwischen dem Betrag, um den die nicht beherrschenden Anteile angepasst werden, und dem beizu­legenden Zeitwert der gezahlten oder erhaltenen Gegenleistung wird unmittelbar im Eigenkapital erfasst und den Gesellschaftern des Mutterunternehmens zugerechnet.

Verliert der Konzern die Beherrschung über ein Tochterunternehmen, wird der Entkonsolidierungsgewinn oder -verlust erfolgswirksam erfasst.

Alle im Zusammenhang mit diesem Tochterunternehmen im sonsti­gen Ergebnis ausgewiesenen Beträge werden so bilanziert, wie dies bei einem Verkauf der Vermögenswerte erfolgen würde.

Sofern der Konzern Anteile an dem bisherigen Tochterunternehmen zurückbehält, werden diese mit dem zum Zeitpunkt des Verlusts der Beherrschung festgestellten beizulegenden Zeitwert angesetzt. Die Folgebewertung der Anteile erfolgt ebenfalls zum beizulegenden Zeitwert, abhängig vom Grad der Beherrschung in der Folge gemäß IFRS 9 Finanzinstrumente: Ansatz, Bewertung und Klassifizierung oder nach den Vorschriften für assoziierte oder Gemeinschafts­unter­nehmen.

b) Erwerb von Tochterunternehmen

Der Erwerb von Tochterunternehmen wird nach der Erwerbsmethode bilanziert. Die bei einem Unternehmenszusammenschluss über­tragene Gegenleistung wird zum beizulegenden Zeitwert bewertet. Dieser bestimmt sich aus dem Saldo der zum Erwerbszeitpunkt beizulegenden Zeitwerte der übertragenen Vermögenswerte, der übernommenen Schulden und der vom Konzern emittierten Eigen­kapitalinstrumente im Austausch gegen die Beherrschung des er­worbenen Unternehmens. Mit dem Unternehmenszusammenschluss verbundene Transaktionskosten werden bei ihrem Anfall erfolgs­wirk­sam erfasst.

Für die beizulegenden Zeitwerte gelten folgende Ausnahmen:

  • Latente Steueransprüche oder latente Steuerschulden und Ver­mögenswerte oder Verbindlichkeiten in Verbindung mit Vereinba­rungen für Leistungen an Arbeitnehmer werden gemäß IAS 12 Ertragsteuern beziehungsweise IAS 19 Leistungen an Arbeit­nehmer erfasst und bewertet; und

  • Vermögenswerte (oder Veräußerungsgruppen), die gemäß IFRS 5 Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche als zur Veräußerung gehalten eingestuft sind, werden gemäß diesem IFRS bewertet.

Der Geschäfts- oder Firmenwert ergibt sich als Überschuss der Summe aus der übertragenen Gegenleistung, dem Betrag aller nicht beherr­schenden Anteile an dem erworbenen Unternehmen und dem beizu­le­genden Zeitwert des zuvor vom Erwerber gehaltenen Eigen­kapital­anteils an dem erworbenen Unternehmen (sofern gegeben) über den Saldo der zum Erwerbszeitpunkt ermittelten beizulegenden Zeitwerte der erwor­benen identifizierbaren Vermögenswerte und der übernom­menen Schul­den. Für den Fall, dass sich – auch nach noch­maliger Be­urteilung – ein negativer Unterschiedsbetrag ergibt, wird dieser unmittelbar als Ertrag erfolgswirksam erfasst. Im Abschluss des Geschäftsjahres 2025 waren keine Geschäfts- oder Firmenwerte zu bilanzieren.

Enthält die übertragene Gegenleistung eine bedingte Gegenleistung, wird diese mit dem zum Erwerbszeitpunkt geltenden, beizulegenden Zeitwert bewertet. Änderungen des beizulegenden Zeitwerts der be­ding­ten Gegenleistung innerhalb des Bewertungszeitraums von zwölf Monaten werden rückwirkend korrigiert und entsprechend gegen den Geschäfts- oder Firmenwert gebucht. Die Bilanzierung von Änderun­gen des beizulegenden Zeitwerts der bedingten Gegen­leistung, die keine Berichtigungen während des Bewertungszeit­raums darstellen, erfolgt in Abhängigkeit davon, wie die bedingte Gegenleistung einzu­stufen ist. Handelt es sich bei der bedingten Gegenleistung um Eigen­kapital, erfolgt keine Folgebewertung an nachfolgenden Abschluss­stichtagen; ihre Erfüllung wird innerhalb des Eigenkapitals bilanziert. Eine sonstige bedingte Gegenleistung, die in den Anwendungsbereich von IFRS 9 fällt, wird an nachfolgen­den Abschlussstichtagen gemäß IFRS 9 erfolgswirksam zum bei­zulegenden Zeitwert bewertet. Nicht in den Anwendungsbereich von IFRS 9 fallende bedingte Gegenleis­tungen sind ebenfalls erfolgswirk­sam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten.

2. Assoziierte Unternehmen Zusammenfassung

Unternehmen, deren finanz- und geschäftspolitische Entscheidungen die Flughafen München GmbH maßgeblich beeinflussen kann, ohne diese allein oder gemeinschaftlich mit einem anderen Unternehmen zu beherrschen, sind assoziierte Unternehmen.

Grundlage der Einbeziehung assoziierter Unternehmen ist der letzte verfügbare Abschluss des assoziierten Unternehmens. Bei abweich­enden Abschlussstichtagen muss das assoziierte oder gemein­schaft­lich geführte Unternehmen einen Zwischenabschluss aufstellen. Sollte dies nicht möglich sein, darf auch ein Abschluss mit abweich­endem Stichtag zur Anwendung der Equity-Bilanzierung herange­zogen werden, sofern die Abweichung zwischen den Stichtagen nicht größer als drei Monate ist. Dieser ist um die bilanziellen Aus­wirkungen wesentlicher Geschäftsvorfälle zwischen den Abschluss­stichtagen anzupassen.

Zum Erwerbszeitpunkt werden Beteiligungen an assoziierten Unter­nehmen mit den Anschaffungskosten bewertet. Nach dem erstma­ligen Ansatz wird der Equity-Wert der Beteiligung zu jedem Abschluss­stichtag um die anteiligen Veränderungen des Eigenkapi­tals des assoziierten Unternehmens angepasst. Dabei werden ergebnisneu­trale Eigenkapitalveränderungen des assoziierten Unternehmens im sonstigen Ergebnis erfasst. Im Übrigen erfolgt die Erfassung ergeb­niswirksam.

An jedem auf den Erwerbszeitpunkt folgenden Abschlussstichtag ist zu prüfen, ob der Buchwert der Beteiligung den erzielbaren Betrag überschreitet und eine Wertminderung oder die Rücknahme einer Wertminderung erforderlich ist.

Gewinne und Verluste, die aus Transaktionen zwischen einem voll­konsolidierten Unternehmen und einem mit dem Eigenkapitalwert bilanzierten Unternehmen stammen, werden der Anteilsquote ent­sprechend eliminiert, soweit für die Vermögenswerte aus solchen Transaktionen nicht bereits eine Wertminderung im Abschluss des assoziierten Unternehmens erfasst wurde.

Die in Kapitel IV. dargestellten Bilanzierungs- und Bewertungsme­tho­den werden auch auf die in den Konzernabschluss einbezogenen assoziierten Unternehmen angewandt.

3. Gemeinschaftliche Tätigkeiten

Gemeinsame Vereinbarungen (Joint Arrangements), bei denen zwei oder mehr Parteien eine gemeinschaftliche Führung über eine Akti­vität ausüben, sind entweder als gemeinschaftliche Tätigkeiten (Joint Operations) oder als Gemeinschaftsunternehmen (Joint Ventures) zu klassifizieren.

Bei gemeinschaftlichen Tätigkeiten werden die Vermögenswerte und Schulden sowie die zugehörigen Aufwendungen und Erträge anteilig in den Konzernabschluss des Flughafens München einbezogen.

Soweit der Konzern Transaktionen mit einer gemeinschaftlichen Tätig­keit durchführt, werden daraus resultierende, nicht realisierte Ge­win­ne oder Verluste entsprechend dem Anteil des Konzerns eliminiert.

Gemeinschaftliche Tätigkeiten, deren Einfluss auf die Ertrags-, Ver­mögens- und Finanzlage des Konzerns von untergeordneter Bedeu­tung ist, werden zum beizulegenden Zeitwert oder, sofern sich dieser für nicht börsennotierte Eigenkapitalinstrumente nicht hinreichend verlässlich ermitteln lässt, zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet und innerhalb der langfristigen sonstigen finanziellen Vermögenswerte ausgewiesen.

4. Fremdwährung Zusammenfassung

Bei der Aufstellung der Abschlüsse jedes einzelnen Konzernunter­nehmens werden die Geschäftsvorfälle, die auf andere Währungen als die funktionale Währung des Konzernunternehmens (Fremdwäh­rungen) lauten, mit den am Tag der Transaktion gültigen Kursen um­gerechnet. An jedem Abschlussstichtag werden monetäre Posten in Fremdwährung mit dem gültigen Stichtagskurs umgerechnet. Nicht monetäre Posten in Fremdwährung, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, werden mit den Kursen umgerechnet, die zum Zeitpunkt der Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts Gültigkeit hatten. Zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertete nicht monetäre Posten werden mit dem Wechselkurs zum Zeitpunkt der erstmaligen Erfassung umgerechnet.

Umrechnungsdifferenzen aus monetären Posten werden erfolgs­wirk­sam in der Periode erfasst, in der sie auftreten. Davon ausge­nommen sind:

  • Umrechnungsdifferenzen aus auf fremde Währung lautenden Fremdmittelaufnahmen, die bei für die produktive Verwendung vorgesehenen Vermögenswerten im Erstellungsprozess auftreten. Diese werden den Herstellungskosten zugerechnet, falls sie An­pas­sungen des Zinsaufwands aus diesen auf fremde Währung lautenden Fremdmittelaufnahmen darstellen

  • Umrechnungsdifferenzen aus Geschäftsvorfällen, die eingegangen werden, um bestimmte Fremdwährungsrisiken abzusichern

  • Umrechnungsdifferenzen aus zu erhaltenden beziehungsweise zu zahlenden monetären Posten von/an einen ausländischen Ge­schäftsbetrieb, deren Erfüllung weder geplant noch wahrscheinlich ist und die deswegen Teil der Nettoinvestition in diesen auslän­di­schen Geschäftsbetrieb sind, die anfänglich im sonstigen Ergebnis erfasst und bei Veräußerung von Eigenkapital in den Gewinn und Verlust umgegliedert werden

Zur Aufstellung des Konzernabschlusses werden die Vermögenswerte und Schulden der ausländischen Geschäftsbetriebe des Konzerns in Euro (EUR) umgerechnet, wobei die am Abschlussstichtag gültigen Wechselkurse herangezogen werden. Erträge und Aufwendungen werden zum Durchschnittskurs der Periode umgerechnet, es sei denn, die Umrechnungskurse unterlagen während der Periode star­ken Schwankungen. In diesem Fall finden die Umrechnungskurse zum Zeitpunkt der Transaktion Anwendung. Differenzen aus der Umrechnung ausländischer Vermögenswerte und Schulden in Konzernwährung werden im sonstigen Ergebnis erfasst und im Eigenkapital angesammelt.

Bei Abgang eines ausländischen Geschäftsbetriebs, der zum Verlust der Beherrschung, gemeinschaftlichen Führung oder des maßgeb­lichen Einflusses führt, wird der entsprechende, bis zu diesem Zeit­punkt kumuliert in der Währungsumrechnungsrücklage erfasste Betrag in den Gewinn oder Verlust als Teil des Abgangserfolges umgegliedert. Bei nur teil­weisem Abgang ohne Verlust der Beherr­schung eines Tochterunternehmens, das einen ausländischen Geschäftsbetrieb umfasst, wird der entsprechende Teil der kumu­lierten Umrechnungsdifferenz den nicht beherrschenden Anteilen zugeordnet. Soweit der Kon­zern ein assoziiertes oder gemeinschaft­lich geführtes Unternehmen, das einen ausländi­schen Geschäfts­betrieb umfasst, teilweise veräußert, jedoch der maßgebliche Einfluss beziehungsweise die gemeinschaftliche Führung erhalten bleibt, wird der entsprechende Anteil der kumulierten Währungsum­rechnungsdifferenz in den Gewinn oder Verlust umgegliedert.

Ein aus dem Erwerb eines ausländischen Geschäftsbetriebs ent­stehender Geschäfts- oder Firmenwert sowie Anpassungen an die beizulegenden Zeitwerte der identifizierbaren Vermögenswerte und Schulden werden als Vermögenswerte oder Schulden des auslän­dischen Geschäftsbetriebs behandelt und zum Stichtagskurs um­gerechnet. Resultierende Umrechnungsdifferenzen werden in der Währungsumrechnungsrücklage erfasst. Im Abschluss des Geschäfts­jahres 2025 waren keine Geschäfts- oder Firmenwerte zu bilanzieren.

5. Zusammensetzung des Konsolidie­rungskreises Zusammenfassung

a) Tochterunternehmen

Die im Berichtsjahr erfolgten Abgänge bei den Anteilen an der Cargo­gate Munich Airport GmbH und der aerogate München Gesellschaft für Luftverkehrsabfertigungen mbH hatten keine wesentlichen Aus­wirkungen auf den Konzernabschluss der Flughafen München GmbH.

Der Konsolidierungskreis der Flughafen München GmbH umfasst neben dem Mutterunternehmen selbst die folgenden Tochterunternehmen:

Tochterunternehmen

Firma

Sitz

Geschäftstätigkeit

Konsolidierung

Beteiligung in %

31.12.2025

31.12.2024

aerogate München Gesellschaft für Luftverkehrsabfertigungen mbH3)

Oberding

Passagierabfertigung

Stimmrechtsmehrheit

100

AeroGround Flughafen München GmbH1)

München

Bodenverkehr

Stimmrechtsmehrheit

100

100

Allresto Flughafen München Hotel und Gaststätten GmbH1)

München

Gastronomie und Hotel

Stimmrechtsmehrheit

100

100

eurotrade Flughafen München Handels-GmbH1)

München

Einzelhandel

Stimmrechtsmehrheit

100

100

Flughafen München Baugesellschaft mbH

Oberding

Bauherrenvertretung

Vertrag2)

60

60

FMSicherheit Flughafen München Sicherheit GmbH1)

Freising

Sicherheit

Stimmrechtsmehrheit

100

100

Terminal 2 Gesellschaft mbH & Co oHG1)

Oberding

Terminalbetrieb

Vertrag2)

60

60

LabCampus GmbH1)

Freising

Errichtung und

Vermarktung von Immobilien

Stimmrechtsmehrheit

100

100

Flughafen München Realisierungsgesellschaft mbH1)

Freising

Bauherrenvertretung

Stimmrechtsmehrheit

100

100

Munich Airport International GmbH

München

Internationales Management- und Beratungsgeschäft

Stimmrechtsmehrheit

100

100

Munich Airport US Holding LLC

Newark/USA

Beratungs- und Holdingleistungen

Stimmrechtsmehrheit

100

100

Munich Airport NJ LLC

Newark/USA

Terminalbetrieb

Stimmrechtsmehrheit

100

100

amd.sigma strategic airport development GmbH

Berlin

Internationales Beratungsgeschäft

Stimmrechtsmehrheit

100

100

  1. Hinsichtlich der Offenlegung des Jahresabschlusses wird von der Befreiungsmöglichkeit der §§ 264 Abs. 3 beziehungsweise 264b HGB Gebrauch gemacht.

  2. Grundlagen der Konsolidierung werden in Kapitel III.1 näher erläutert.

  3. Die Gesellschaft wurde mit Wirkung zum 1. April 2025 veräußert, umfirmiert in AHSaero München GmbH und danach mit der AHS MÜNCHEN Aviation Handling Services GmbH, München, verschmolzen.

b) Assoziierte und nicht einbezogene Unternehmen

Folgende Unternehmen sind assoziierte Unternehmen. Sie werden nach dem Equity-Ansatz bewertet:

Assoziierte Unternehmen

Firma

Sitz

Geschäftstätigkeit

Beteiligung in %

31.12.2025

31.12.2024

EFM - Gesellschaft für Enteisen und Flugzeugschleppen am Flughafen München mbH

Freising

Enteisen und Flugzeugschleppen

49

49

Cargogate Munich Airport GmbH

Hallbergmoos

Frachtabfertigung

25,1

100

Der Konzern hat mit Wirkung zum 2. Januar 2025 74,9 Prozent seiner Beteiligung an der Cargogate Munich Airport GmbH veräußert; diese stellt damit zum 31. Dezember 2025 ein assoziiertes Unternehmen dar. Im Vorjahr wurde die Beteiligung als Tochterunternehmen voll­konsolidiert.

Folgendes Unternehmen wird als Joint Operation bewertet:

Joint Operation

Firma

Sitz

Geschäftstätigkeit

Beteiligung in %

31.12.2025

31.12.2024

ORAT AMS Group V.O.F.

Amsterdam/Niederlande

Durchführung von ORAT-Leistungen

50

50

Folgende Tochter- und Gemeinschaftsunternehmen werden nicht in den Konzernabschluss einbezogen:

Tochter- und Gemeinschaftsunternehmen, die nicht in den Konzernabschluss einbezogen werden

Firma

Sitz

Geschäftstätigkeit

Art

Beteiligung in %

31.12.2025

31.12.2024

FMV – Flughafen München Versicherungsvermittlungsgesellschaft mbH

Freising

Versicherungsvermittlung

TU1)

100

100

Flughafen Parken GmbH

München

Vermietung von Park­plätzen

JV2)

20

20

  1. TU = Tochterunternehmen

  2. JV = assoziiertes Unternehmen

Aufgrund der Nichteinbeziehung jener oben genannten Gesellschaft, welche als vollkonsolidiertes Tochterunternehmen einzubeziehen wäre, wird der Konzernumsatz um weniger als 1 % (2024: weniger als 1 %) niedriger ausgewiesen.